Bei Caseking steht die Kundenzufriedenheit an erster Stelle. Wir sind daher stets bemüht, dir im Falle von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen den bestmöglichen Service zu bieten, und dein Anliegen zeitnah, korrekt und zu deiner vollsten Zufriedenheit zu bearbeiten und abzuwickeln.
Garantie und Gewährleistung
Die gesetzlich festgelegte Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Kaufdatum.
Gewährleistung: Wir übernehmen die Gewährleistungsabwicklung (also die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftung) nur für die bei uns gekaufte Ware. Jegliche reklamierte Ware wird von unseren geschulten Service-Technikern geprüft und gemäß der gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet. Es kann sein, dass die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) nicht realisiert werden kann, beispielsweise wenn ein Produkt nicht mehr hergestellt wird oder auf absehbare Zeit vergriffen ist. Auch eine Einsendung an den Hersteller zur Schadensbegutachtung, Instandsetzung oder Reparatur ist unter Umständen notwendig, wenn nicht durch uns durchführbar. Wir bitten um dein Verständnis, dass sich in diesem Falle die Bearbeitungszeit erhöhen kann, da wir auf die Bearbeitungszeit des Herstellers leider keinen Einfluss haben. Weitere Informationen findest du im Reklamationsformular.
Im Gegensatz zur Gewährleistung handelt es sich bei der Herstellergarantie eines Artikels stets nur um eine freiwillige Leistung des jeweiligen Produktherstellers. Als Händler haben wir deshalb prinzipiell nichts damit zu tun und können nur bedingt Auskunft über die häufig sehr unterschiedlichen Garantiebedingungen anderer Unternehmen geben. Je nach Produkt und Hersteller kann es sein, dass wir die Abwicklung der Herstellergarantie übernehmen können, grundsätzlich müssen Kunden jedoch mit dem Produkthersteller selber in Kontakt treten. In Ausnahmefällen ist es uns möglich, aus Kulanz Waren an den Hersteller weiterzuleiten, ein Rechtsanspruch auf eine Garantieabwicklung durch uns besteht jedoch zu keinem Zeitpunkt. Auch auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Abwicklung haben wir keinen Einfluss. Garantieleistungen auf Caseking-eigene Produkte (z.B. King Mod, der8auer, 8Pack) werden von uns explizit ausgewiesen und betreffen ausschließlich unsere Eigenmarken.
Zweitbesitzer eines ursprünglich durch uns verkauften Produktes benötigen für eine Abwicklung im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung zwingend eine vom Erstkäufer unterschriebene, schriftliche Abtretungserklärung der Gewährleistungsrechte. Anderenfalls kann die Reklamation von uns nicht bearbeitet werden. Grund dafür ist, dass der Kaufvertrag nur zwischen uns und dem ursprünglichen Käufer besteht, während die Gewährleistungsrechte bei einem Weiterverkauf niemals automatisch auf einen neuen Besitzer übertragen werden. Ob eine Herstellergarantie auf einen neuen Besitzer transferiert werden kann bzw. automatisch übertragen wird oder von vornherein zum Produkt und nicht zum Besitzer gehört, hängt gänzlich von den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers ab.
Eine Besonderheit der gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung ist die zwölf Monate nach dem Kauf endende Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass von diesem Zeitpunkt an der Kunde im Falle einer Gewährleistungsreklamation nachweisen muss, dass ein für einen Defekt oder eine Fehlfunktion am Produkt ursächlicher Sachmangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden war und nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen oder später durch die Nutzung (auch sachgemäße Nutzung) entstanden ist. Nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird grundsätzlich angenommen, dass ersteres der Fall ist, sofern wir als Händler nicht das Gegenteil nachweisen können.
Caseking-Kulanz bei der Beweislastumkehr:
Wir sind uns jedoch bewusst, dass es für Verbraucher ziemlich schwierig sein kann, einen solchen vom Gesetz geforderten Nachweis zu erbringen, wenn es um komplexe elektronische Geräte und Hardware geht. Bei der Beurteilung von Gewährleistungsansprüchen verwenden wir bei Caseking daher stets unseren gesunden Menschenverstand und verlangen von unseren Kunden im Allgemeinen keine komplizierten Nachweise oder Beweisführungen. Von diesem Entgegenkommen weichen wir nur dann ab, wenn Indizien auf eine unsachgemäße Handhabung (inkorrekte Montage, mutwillige oder fahrlässige Beschädigung, Betrieb außerhalb der bestimmungsmäßigen Verwendung/Mining, etc.) schließen lassen.